Das Oberste Verwaltungsgericht hat die Weigerung der Zentralen Wahlkommission, die Koalition „Bewegung für Rechte und Freiheiten -Neuanfang“ zur Teilnahme an den Parlamentswahlen am 27. Oktober zuzulassen, als rechtswidrig aufgehoben.
Somit wurde die DPS-Fraktion von Deljan Peewski zur Teilnahme an den Wahlen zugelassen.
Es wurde unbestritten festgestellt, dass die „DPS-Neuanfang“ am 02.09.2024 um 00.05 Uhr einen elektronischen Antrag eingereicht hat, der von beiden Vertretern der Koalition elektronisch signiert wurde. Somit hat die „DPS-Neuanfang“ nach Ansicht des Gerichts die Dokumente vor der DPS um den ehrenamtlichen Vorsitzenden Ahmed Dogan - „Demokratie, Rechte und Freiheiten-DPS“ eingereicht. Denn es gelten auch Dokumente, die außerhalb der Arbeitszeit der Zentralen Wahlkommission eingereicht werden.
Die DPS um Ahmed Dogan hatte ebenfalls am 2. September ihre Dokumente eingereicht, jedoch innerhalb der Arbeitszeit von ZIK.
Am 9. September lehnte die Zentrale Wahlkommission die Registrierung der Koalition „Demokratie, Rechte und Freiheiten-DPS“ und „DPS-Neuanfang“ für die Teilnahme an den bevorstehenden vorgezogenen Parlamentswahlen am 27. Oktober mit der Begründung ab, dass laut Wahlgesetz ein und dieselbe Partei nicht in mehr als einer Koalition zu den Wahlen zugelassen werden kann.
Morgen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts zu einer ähnlichen Beschwerde der DPS um Ahmed Dogan erwartet.
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