Am 17. August dieses Jahres tritt die neue Europäische Erbrechtsverordnung (650/2012) in Kraft. Die 2012 erlassenen Erbschaftsregeln müssen bis zu diesem Datum in nationales Recht umgesetzt werden. Diese folgen einem einfachen Prinzip: dem Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts". Erwähnt sei, dass die Erbschaftsreglungen in den einzelnen EU-Ländern unterschiedlich sind. Wie etwa bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. In Großbritannien steht dem hinterbliebenen Ehepartner die gesamte oder ein Großteil der Erbschaft zu, in Frankreich ist dessen Anteil auf ein Viertel festgelegt, unabhängig von der Anzahl der Kinder, mit denen er die Erbschaft teilt. Es gibt drei Formen von Verfügungen des Todes wegen - das Testament, das gemeinschaftliche- oder Ehegattentestament und den Ehevertrag. In Bulgarien ist jedoch nur das Testament zugelassen.
"Das Wichtigste ist, dass die nationalen Erbschaftsregeln in der Praxis nicht geändert werden", erklärt Svetlin Mikuschinski von der Notarkammer. "Die EU-Verordnung regelt nunmehr, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Dabei ist nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen ausschlaggebend, sondern der gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes."
Allerdings seien bei der Bestimmung des gewöhnlichen Wohnortes Probleme nicht auszuschließen, erklärt Notar Mikuschinski weiter.
"Dabei geht es nicht darum, wo die Person die meiste Zeit gelebt hat, sondern wo die wirtschaftlichen Interessen der entsprechenden Person konzentriert sind - also wo sie gearbeitet hat, wo sie Immobilien erworben hat und entsprechend die gesamten Lebensumstände der letzten Jahre. Es gibt sehr viele Bürger, die im Ausland arbeiten. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie ihren gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Drittstaat haben. Wenn ein Bulgare beispielsweise in Spanien arbeitet, seine Familie jedoch in Bulgarien geblieben ist, wenn er seiner Familie Geld schickt, wenn er seinen Urlaub und die Feiertage in Bulgarien verbringt, dann ist sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Spanien. Ganz anders sieht es aus, wenn auch seine Familie in Spanien lebt, wenn seine Kinder dort zur Schule gehen. Dann unterliegt diese Person spanischem Erbrecht."
Zudem besteht die Möglichkeit, im Testament ausdrücklich die Anwendung anderen nationalen Rechts festzulegen. D.h. jeder bulgarische Staatsbürger, der in einem anderen Land lebt, kann im Erbfall die Anwendung bulgarischen Rechts festlegen. In diesem Zusammenhang sind Neureglungen zur Zivilprozessordnung geplant.
"Die sollen regeln, welches Gericht für solche Fälle zuständig ist, auf welchem Verfahrensweg ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt wird, wer dieses beantragen oder wer dieses anfechten kann etc.", erklärt Vizejustizministerin Werginia Mitschewa-Russewa. "Unserem Entwurf nach ist das Amtsgericht entsprechend letztem ständigem Wohnsitz des Verstorbenen dafür zuständig, bei fehlendem ständigen Wohnsitz – entsprechend der letzten Adresse im Lande. In allen anderen Fällen das Sofioter Amtsgericht."
Dänemark, Irland und Großbritannien sind von der Europäischen Erbrechtsverordnung ausgenommen. Dort werden Erbangelegenheiten nach wie vor einzig und allein nach nationalem Recht geregelt.
Übersetzung: Christine Christov
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