In den ersten sechs Monaten dieses Jahres war ein Anstieg der Anrufe bei der nationalen Hotline für Opfer von Gewalt zu verzeichnen. Von Januar bis Juni gingen 960 Anrufe ein, während es im gleichen Vorjahreszeitraum 794 waren. Meistens melden die Opfer selbst die Art von Gewalt, in einigen Fällen tun das aber auch ihre Angehörigen. Vor diesem Hintergrund wurden mit den Stimmen von GERB-SDS, PP-DB und DPS weitere Änderungen des Gesetzes über häusliche Gewalt angenommen, um den Schutz der Opfer dieser Art von Gewalt zu erleichtern.
Wozu werden die einzelnen Gesetzesänderungen beitragen?
Mit der Verlängerung der Frist für die Einreichung eines Antrags auf Schutz vor häuslicher Gewalt von einem auf drei Monate wurde ein entscheidendes Problem gelöst, was den künftigen Schutz des Opfers angeht. Das erklärte Katja Krastanowa, klinische Psychologin und Psychotherapeutin bei der „Animus Association Foundation“. Sie stufte diese Änderung als äußerst wichtig ein.
„Als Beispiel aus unserer Praxis kann ich eine Frauanführen, die im März schwer misshandelt wurde. Ihr Arm wurde an mehreren Stellen gebrochen, sie musste sich einer Reihe von Operationen unterziehen. Und gegen Ende der Behandlung im Mai stellte sich heraus, dass sie keinen Anspruch auf ein Annäherungsverbot hat, weil sie den Fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von einem Monat dem Bezirksgericht gemeldet hatte. Und nun ist sie ständigen Drohungenvon Seiten des Täters ausgesetzt, dass sich alles wiederholen werde. Und die direkteste Drohung lautet: „Ich komme und mache dir den Garaus.“ Mit dieser Drohung kann sie nur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten, aber kein Annäherungsverbot beantragen, weil der Vorfall schon längere Zeit zurückliegt.“
Eine zweite wichtige Änderung des Gesetzes sieht vor, dass das Gericht eine Risikobewertung nach einer speziellen Methodik vornimmt und die Meinung von Fachleuten einholt. So wird ein Ende der subjektiven Interpretation durch das Gericht bezüglich der Risiken für häusliche Gewalt gesetzt, erklärte Krustanowa und führte ein weiteres Beispiel aus der Praxis der Stiftung an:
„Eine Frau, die eine große Anzahl von Drohungen erhält, sowohl mündlich als auch auf Online-Plattformen, sammelt diese Informationen und reicht sie zusammen mit einem Antrag auf ein Annäherungsverbot beim Bezirksgericht ein (Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zum Schutz vor Folter). Das Bezirksgericht befindet, dass keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Frau und des Kindes besteht, da keine körperliche Gewalt oder andere Beweise vorliegen und ordnet an, dass sich der Täter „der Gewaltenthalten“ solle (Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Schutzgesetzes). In dieser Situation hat die Frau keine andere Wahl, als sich in ein Krisenzentrum irgendwo im Land zu begeben, um dort ein halbes Jahr abzuwarten, bis das Gericht Beweise dafür gesammelt hat, dass eine ernsthafte Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit sowie für das Leben und die Gesundheit ihres Kindes besteht und ein Annäherungsverbot erlässt. Mit der Einführung einer solchen Methodik, wie sie bereits in den Strukturen des Innenministeriums eingeführt wird, werden die Richter nicht mehr nach ihren eigenen subjektiven Kriterien beurteilen können, ob ein Risiko besteht oder nicht, sondern sie werden sich auf die Informationen aller Personen stützen, die mit dem Fall in Berührung gekommen sind. Derart werden sie objektiv beurteilen, in welchem Grad das Leben der Betroffenen gefährdet ist und über angemessene Maßnahmen entscheiden können.“
Das Gesetz sieht auch die Einrichtung eines nationalen Informationssystems über häusliche Gewalt vor, das für die Polizei von großem Nutzen sein wird, da es ihre Arbeit im Falle einer Anzeige dieser Art erleichtern wird.
„Weitere vom Gesetzgeber vorgesehene Maßnahmen betreffen ein Kontaktverbot zum Schutz der Opfer, die Erweiterung des Kreises von Personen, der das Recht haben, im Falle häuslicher Gewalt Hilfe zu suchen sowie die Schaffung eines Nationalen Rates zur Vorbeugung und zum Schutz vor häuslicher Gewalt.
Übersetzung: Rossiza Radulowa
Fotos: „Animus Association Foundation“, BGNES
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