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Unter welchen Bedingungen können Ausländer in Bulgarien arbeiten?

Foto: Pixabay

Wir leben in dynamischen Zeiten, in denen die Grenzen zwischen den Ländern allmählich verschwimmen und die Menschen in verschiedenen Teilen der Welt nach Realisationsmöglichkeiten suchen. Bulgaren versuchen ihr Glück im Ausland, und Ausländer lassen sich in Bulgarien nieder, weil sie von der wunderschönen Natur, der ruhigeren Lebensart oder aus anderen Gründen angezogen werden.

Doch welche Schritte müssen sie unternehmen und welche Bedingungen müssen Ausländer aus EU-Ländern und Drittstaaten, die in Bulgarien arbeiten wollen, erfüllen?

Diese Frage wurde uns von Hörern von „Radio Bulgarien“ gestellt und wir haben uns für eine kompetente Antwort an die Arbeitsagentur gewandt. Von dort aus waren sie so freundlich, uns umfassende Informationen zu diesem Thema zu liefern, die wir Ihnen in zusammengefasster Form präsentieren. Die Agentur für Arbeit ist in unserem Land die Institution, die Arbeitssuchende und Arbeitgeber, die offene Stellen anbieten, miteinander verbindet.

Welche Rechtsakte regeln also die Beschäftigung von Ausländern auf dem Territorium der Republik Bulgarien?

· Gesetz über Ausländer in der Republik Bulgarien;

· Gesetz über Arbeitsmigration und Arbeitsmobilität und Vorschriften zu seiner Umsetzung.

Wie sind die Arbeitsbedingungen für Ausländer aus EU-Mitgliedstaaten in Bulgarien?

· Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die in Bulgarien Arbeit suchen, genießen die gleichen Rechte wie bulgarische Staatsbürger, die sich für eine Stelle bewerben.

· Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in unserem Land zu arbeiten;

· Sie können ein von einem bulgarischen Arbeitgeber ausgeschriebenes Stellenangebot im europäischen EURES-Portal finden:

  https://europa.eu/eures/portal/jv-se/home?lang=en. Die in den Arbeitsämtern ausgeschriebenen Stellen werden im Portal veröffentlicht;

· Wie jeder bulgarische Bewerber müssen sie die vom Arbeitgeber für die freie Stelle festgelegten Bedingungen erfüllen;

· Im Falle einer Anstellung genießen sie die gleichen Konditionen wie bulgarische Staatsbürger – hinsichtlich Bezahlung, bezahltem Jahresurlaub usw.

Gleichberechtigten Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt haben neben Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten auch die Bürger eines EWR-Staates bzw. der Schweiz.

Voraussetzungen für Bürger aus Drittstaaten, um in Bulgarien zu arbeiten:

· Sich müssen sich rechtmäßig im Land aufhalten, was durch die entsprechende Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Innenministeriums oder nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten durch den Geschäftsführer der Agentur für Arbeit bestätigt wird.

· Für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Ausländer mit einer langfristigen oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in der Republik Bulgarien oder für Ausländer mit gleichen Rechten durch das gewährte Asylrecht oder den gewährten internationalen Schutz in Bulgarien gemäß dem Gesetz über Asyl und Flüchtlinge und ihre Familienangehörigen keine Genehmigung erforderlich.

· Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für die Besetzung von Ämtern gestattet, für die gesetzlich keine bulgarische Staatsbürgerschaft erforderlich ist.

Wann ist einem Ausländer, der Bürger eines Drittstaates ist, der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien gestattet?

· Wenn er einen unterzeichneten Arbeitsvertrag mit einem örtlichen Arbeitgeber hat;

· Wenn er von seinem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Territorium Bulgariens abgeordnet oder entsandt wird, auch für eine kurzfristige Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis;

· Wenn er durch unternehmensinternen Transfer versetzt wird;

· Wenn er eine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

Welche Drittstaatsangehörigen haben in Bulgarien kein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt?

Wer über ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt in Bulgarien verfügt, außer im Falle einer Saisonbeschäftigung von bis zu 90 Tagen;

Diejenigen, die eine Erlaubnis zum langfristigen Aufenthalt in Bulgarien auf der Grundlage von Art. 24, Absatz 1, Punkt 2, 6-8, 10, 14, 16, 19 und 20 des Gesetzes über Ausländer in der Republik Bulgarien haben.


Übersetzung: Antonia Iliewa

Redaktion: Rossiza Radulowa


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